Autor: Angela Meier-Jakobsen
Karriere
15 rettende Tipps nach der Kündigung
Die Zeiten, in denen es noch so was wie „sichere Stellen“ gab, sind leider vorbei. Doch im Jobverlust steckt eine Chance: auf ganz neue Ideen – und manchmal sogar auf ein neues Selbstbild.
Krisenzeiten sind hart und das Berufsleben ist kein Wellness-Urlaub – doch zur Panik gibt es keinen Grund. Denn jede schlechte Nachricht birgt auch etwas Gutes. Zuerst das Schlechte, einverstanden? Also: Derzeit verlieren jeden Tag etwa 1.600Menschen in Deutschland ihren Job – theoretisch (leider auch praktisch) kann es Sie ebenfalls erwischen. Nun das Gute: Eine Kündigung lässt sich überleben! Besser noch: Manchmal braucht es exakt solche ungemütlichen Brüche, damit das Leben eine neue Wendung nimmt und man neue Stärken an sich selbst entdeckt. Mit unseren 15 Tipps kommen Sie nach einer Kündigung zügig durch das Tal der Tränen und landen schnell an einem neuen Arbeitsplatz, der – wer weiß – vielleicht viel erfüllender ist als der alte.
DIREKT NACH DEM KNALL
Hilfe, ich muss zum Arbeitsamt!
Schock: Ihnen wurde gekündigt. Sobald Sie davon wissen, müssen (!) Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden – damit Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verfällt. Im Regelfall besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei kürzeren Fristen haben Sie bis zu drei Tage nach der Entlassung Zeit, sich zu melden. Zunächst genügt ein Anruf (bundesweit unter 01801/555 111). Persönlich können Sie sich später vorstellen. Dabei werden Sie sehen: Dort laufen ganz normale Menschen herum.
Den alten Schreibtisch räumen……und die Tasche für neue Herausforderungen packen!
Das steht Ihnen zu:
Von staatlicher Seite dürfen Sie mit einem Jahr Arbeitslosengeld I rechnen – sofern Sie mindestens 24 Monate am Stück versicherungspflichtig beschäftigt waren. Das ALG I beträgt 60 % Ihres letzten Gehalts (Informationen unter www.arbeitsagentur.de). Auf eine Abfindung durch den Ex-Arbeitgeber sollten Sie nicht fest spekulieren – doch ist diese Regelung weit verbreitet: Damit will die andere Seite ein Wiedersehen vor Gericht vermeiden. Die Höhe ist Verhandlungssache, als üblich gilt ein halbes Gehalt pro Beschäftigungsjahr.
Quelle: Petra, Ausgabe 12/2009



